Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben - gemeinsam lernen e.V
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BAG - UB
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung!
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Wir unterstützen die ,,Hamburger Erklärung" zur Neuorientierung von Ausbildung und Arbeit für Menschen mit Behinderung vom März 1994.
Dort heißt es, dass
- Ausbildung und Arbeit grundsätzlich allen Menschen zugänglich sein müssen, unabhängig von Art und Schwere einer Behinderung,
- Ausbildung und Arbeit entsprechend individualisiert gestaltet werden müssen,
- auch Menschen mit Behinderung qualitative Entscheidungsmöglichkeiten bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes haben müssen,
- und daher ein vielfältiges und differenziertes Ausbildungs- und Arbeitsangebot entwickelt werden muss,
- wobei Hilfen individualisiert bereitgestellt werden müssen und nicht an bestimmte Einrichtungsformen wie z.B. die "Werkstatt für behinderte Menschen" (WfbM) gebunden sein dürfen.
Bei der Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung auf eine berufliche Tätigkeit hat die Schule eine zentrale Funktion. In der Sekundarstufe I müssen berufsorientierende Maßnahmen einsetzen und Berufsschulen müssen sich für
die Entwicklung von integrativen Ausbildungsangeboten öffnen. Wir begrüßen die Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen von 1994. Dort wird betont, dass
Zur Berufsvorbereitung der Jugendlichen streben wir ein Angebot aufeinander aufbauender und miteinander verzahnter Schritte der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung an:
- Ausbildung und Vorbereitung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf eine dauerhafte Eingliederung in die Arbeitswelt vorbereiten sollen,
- sonderpädagogische Förderung die Berufswahlvorbereitung und Berufsvorbereitung unterstützen soll,
- eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Berufsschulen, Reha-Diensten, Kammern, Arbeitsverwaltung, Fachdiensten, Ausbildern und Eltern erforderlich ist.
Wir setzen uns dafür ein, Bedingungen zu schaffen, dass Menschen mit Behinderung einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden. Dabei ist die Zusammenarbeit aller beteiligten Dienste und Institutionen unabdingbar:
- In den oberen Klassen der Sekundarstufe I sollen in allen Schulformen erste Berufsorientierungen im Rahmen des berufsvorbereitenden Unterrichts, in berufsweltbezogenen Projekten und in Form von individuell gestalteten, bei Bedarf begleiteten Praktika stattfinden.
- Berufsschulen müssen sich für die Entwicklung integrativer Angebote öffnen. Im Sinne einer guten Verzahnung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Sekundarstufe l und berufsbildenden Schulen aufzubauen.
- Jugendliche mit Behinderung benötigen nach Abschluss der Sekundarstufe I oft noch eine Phase der Persönlichkeitsentwicklung und der beruflichen Orientierung, um ihre persönliche Fähigkeiten und Neigungen in bezug auf einen Arbeitsplatz herauszufinden. Integrative Berufsorientierungsfasen, bevorzugt in Projekten mit Ernstcharakter, sollen Gelegenheit geben, das individuelle Fähigkeitsprofil kennenzulernen und realistische Berufswünsche zu entwickeln.
- Im Anschluss an solche berufsorientierende Angebote sollen individuelle Berufsausbildungen, der Erwerb von Teilqualifikationen oder das praktische Training am konkreten Arbeitsplatz abgestimmt auf die Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen ermöglicht werden. Neben der berufsbildbezogenen Ausbildung müssen auch berufsbildübergreifende Teilqualifikationen erworben werden können, die zu individuell zugeschnittenen Arbeitsplätzen führen.
- Beim Übergang vom berufsbildenden Bereich auf den Arbeitsmarkt wird die individuelle Unterstützung durch Arbeitsassistenten wichtig: bei der Findung eines geeigneten Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei der Anpassung des Aufgabenprofils an die Fähigkeiten des jungen Menschen, bei der Einarbeitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Entsprechende Dienste müssen geschaffen werden.
Bei allen Bemühungen um die Eingliederung junger Menschen mit Behinderung in das allgemeine Berufsleben stehen deren Wünsche, Bedürfnisse und Fähigkeiten im Mittelpunkt:
- Integrationsämter, Arbeitsämter und Schulbehörden müssen beim Aufbau von Ausbildungsangeboten und begleitenden Diensten kooperieren.
- Mittel zur Förderung und Unterstützung dürfen nur an Personen, nicht an Institutionen gebunden werden. Nicht allein die WfbM, sondern auch Freie Träger müssen Zuwendungsträger für ein Arbeitstraining außerhalb der WfbM sein können.
- Die WfbM sind aufgefordert, zielgerichtet ihren Auftrag wahrzunehmen, Menschen für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und deren Eingliederung voranzutreiben.
- Arbeitsplätze außerhalb der WfbM sind auch über Selbsthilfeprojekte, Beschäftigungsbetriebe sowie als integrative Arbeitsplätze und Abteilungen in Betrieben zu schaffen. Arbeitnehmer mit Rehabilitationsstatus sind berechtigt, zusätzliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
- Die Bereitschaft, Menschen mit Behinderung im Betrieb zu beschäftigen, muss durch konsequente Nichtaussonderung in allen Lebensbereichen gestärkt werden.
- Auch in der Zusammenarbeit mit den Eltern, die Beratung und aktive Mitarbeit einschließt, sind die jungen Menschen mit Behinderung partnerschaftlich einzubeziehen.
- Menschen, die zunächst weiterhin in der Werkstatt arbeiten, sind als Arbeitnehmer/innen anzusehen und müssen Mitbestimmungsrechte im Sinne des Arbeitnehmerrechts erhalten.