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Persönliche Budgets für Werkstattleistungen!

Über die Budgetierbarkeit von Werkstattleistungen wurden lange gestritten (siehe die Argumente in der Fachdiskussion). Seit dem 30.11.2011 ist jedoch von Bundessozialgerichtsseite geklärt, dass Persönliche Budgets auch für Werkstattleistungen in Anspruch genommen werden dürfen, d.h. für den Berufsbildungsbereich einer WfbM - siehe die Presseerklärung des Bundesbehindertenbeauftragten.


Worum ging es in der nun veralteten Fachdiskussion?

Die Kernfrage lautete: Kann ein „behinderter werkstattbedürftiger" Mensch seinen Leistungsanspruch, der bisher nur in ausgewiesenen Werkstätten erbracht wurde, auch bei anderen Anbietern (die keine Werkstätten sind) in Anspruch nehmen? Oder anders ausgedrückt: Kann er sein Bündel "Werkstattleistung" schnüren und sich damit z.B. in einen Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes einkaufen?

„Kontrahenten" der Diskussion waren:

  • das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS):
    seine Argumentation:
    Persönliche Budgets für Werkstattleistungen dürfen keine Maßnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finanzieren – dazu gibt es andere Mittel (wie z.B. Außenarbeitsplätze, ausgelagerte Plätze im Rahmen des Berufsbildungsbereichs, die neue Maßnahme Unterstützte Beschäftigung oder Mittel aus der Eingliederungshilfe). Werden Persönliche Budgets für Werkstattleistungen in Anspruch genommen, so geht das nur in Kooperation mit und in Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Konkret heißt es aus dem BMAS: "Der behinderte Mensch kann sich den entsprechenden Teil der Werkstattleistung aber auch in Form des Persönlichen Budgets bewilligen lassen und damit die Durchführung der beruflichen Bildungsmaßnahme bei einem Träger seiner Wahl in Auftrag geben. Voraussetzung ist allerdings auch dann der Qualitätsmaßstab der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen." (Zitat aus der Broschüre zum Persönlichen Budget unter: Fragen und Antworten - ohne Seitenangabe)
  • BAG Gemeinsam leben – gemeinsam lernen (aber auch andere Verbände, wie die BAG UB) und die Agentur für Arbeit:
    Wir argumentieren (siehe dazu auch unsere kleine Handreichung zum Thema Werkstattleistungen):
    Es kann nicht sein, dass Persönliche Budgets für Werkstattleistungen heißt: Man hat die Wahl zwischen der einen WfbM und einer anderen WfbM (was eigentlich keine Wahl ist). Ziel des Persönlichen Budgets soll doch die Wahlfreiheit sein: Menschen mit Behinderungen sollen sich einen Träger frei aussuchen und mit dem Persönlichen Budget über ihren eigenen Weg entscheiden dürfen.

Was passiert mit Menschen, die nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können, die als erwerbsgemindert gelten?

Gegenwärtig haben sie de facto - wenn es nach dem Willen des BMAS geht - keine Wahl! Sie sind auf eine Tätigkeit in einer WfbM verwiesen und darauf, dass die WfbM die geeigneten Mittel ergreift, um Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und anzubahnen. Das BMAS weist an dieser Stelle immer wieder auf den gesetzlichen Auftrag der WfbM hin: Diese haben die Aufgabe, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu organisieren, z.B. mittels Praktika und Außenarbeitsplätzen. Aber realistischer Fakt ist: Die Übergangsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt liegt bei weit unter 1 %. Über 99% aller Werkstattangehörigen bleiben also Zeit ihres Arbeitslebens in der WfbM.

Einmal Werkstatt – immer Werkstatt?

Warum gelingt den Werkstätten nicht eine höhere Vermittlungsquote? Einzelne mögliche Gründe (sicher nicht erschöpfend):

  • Eine Werkstatt lässt ihre „fitteren" Mitarbeiter, die ja die Leistungsträger einer Werkstatt sind, ungern gehen – das kann vorkommen.
  • Menschen mit Lernschwierigkeiten (= geistiger Behinderung) sind weniger flexibel und wechseln ungern ihre sozialen Bezüge und ihre Arbeitsplätze – auch das kann vorkommen.
  • Bei den Mitarbeiter/innen einer WfbM handelt es sich um Menschen, die als nicht erwerbsfähig gelten, die also nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können. Wenn man mal von einigen Fehlbelegungen absieht (die durchaus vorkommen könnten), ist das genau der Grund, warum diese Menschen (zu Recht) Sonderrechte genießen. Will man für sie nun die Teilhabe an Arbeit in einem normalen Betrieb realisieren, liegt eigentlich auf der Hand, dass es eben nicht zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geschehen kann.

Aber genau dies verlangt das BMAS: Wer auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten möchte, muss dies unter den Bedingungen dieses Arbeitsmarktes tun, d.h. unter Sicherung tariflicher Entlohnung und der entsprechenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Für uns kommt dies einer Quadratur des Kreises gleich. So lange die Voraussetzung für den Übergang in den ersten Arbeitsmarkt bedeutet, dass die Erwerbsfähigkeit vorhanden sein muss, so lange gibt es keine wirkliche Alternative zu einer Beschäftigung in den Werkstätten für behinderte Menschen und so lange gibt es auch keinen "offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt", wie ihn die UN-Behindertenrechtskonvention vorschreibt.

Unsere Position und politische Forderung dazu:

  • Die ungleiche und diskriminierende Behandlung von Menschen, die behinderungsgerechte Arbeit benötigen, diese jedoch ausschließlich in den WfbMs vorgehalten wird, widerspricht eindeutig dem Geist der UN-Konvention. Das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe und Integration im beruflichen Bereich wird damit deutlich beschnitten.
  • Jeder Mensch mit Behinderung muss wählen dürfen, wo er seiner Arbeit nachkommen möchte! Insofern muss die Forderung sein: Behinderungsgerechte Arbeit muss mit den entsprechenden Zuschüssen und Unterstützungsleistungen (auch mittels Persönlichem Budget) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesiedelt werden! Und so wie die WfbM ein dauerhaft subventionerter Arbeitsplatz ist, müssten auch Arbeitgeber, die Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung beschäftigen, vergleichbare Zuschüsse erhalten und subventioniert werden.
  • Es bedarf neuer Wege für Schulabgänger/innen, denn es macht keinen Sinn, sie erst in die Werkstatt einmünden zu lassen, um sie dann wieder mittels neuer Maßnahmen zu re-integrieren.

Abseits der Position des BMAS ist die Aussage der Agentur für Arbeit in ihrer Handlungsempfehlung aber eindeutig: Alle Maßnahmen der Agentur für Arbeit sind budgetfähig - damit auch der Berufsbildungsbereich, der in die Kostenträgerschaft der Arbeitsagentur fällt!

Trotz der Haltung des BMAS gibt es in zwei Bundesländern für Werkstattangehörige besondere Formen von Budgets für Arbeit.

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